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Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Waldbränden - Waldbrandverordnung 2015

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld und in dessen Gefährdungsbereich (nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B.Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Gasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich wegzuwerfen.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis 31. Oktober 2015 gültig.

 

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

 

 

Derzeit sind keine aktuellen Warnungen des

Bezirksfeuerwehrkommandos (BFKDO) oder

der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) in Kraft!