Verordnung der BH Lilienfeld zur aktuellen Waldbrandgefahr

Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Waldbränden - Verordnung 2018

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!

  • waldbrand

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B.Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Ausgenommen davon sind Forstschutzmaßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer. Diese Maßnahmen sind v o r h e r der Bezirksforstinspektion Lilienfeld (02762/9025/31615) zu melden.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.