Spendenbegünstigungen für Feuerwehren

Ab 1. Jänner 2012 sind Spenden an freiwillge Feuerwehren von der Steuer abzusetzen.
Wir bringen hier eine Aussendung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der sich mit diesem Thema beschäftigt und sowohl für die freiwilligen Feuerwehren als auch für spendenwillige Personen interessant ist.

 

• Es sind Spenden begünstigt, die ab dem 1. Jänner 2012 gegeben werden (maßgeblich Valutatag).
• Es sind nur Spenden an Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände begünstigt.
• Nicht begünstigt sind Spenden an Betriebsfeuerwehren (auch wenn freiwillig) und Berufsfeuerwehren.

 

Ebenso nicht begünstigt sind Spenden an nahestehende Vereine (Kameradschaftsvereine, Museumsverein u.Ä). ...
• Unterabschnittskommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommanden oder Bezirksfeuerwehrkommanden u.Ä. sind Teile (Untergliederungen) des Landesfeuerwehrverbandes und demnach ebenfalls spendenbegünstigte Empfänger.
• Der Spender kann während eines Kalenderjahres bis zu 10% seines Einkommens des Vorjahres (Netto nach Abzug Sozialversicherung, sonstiger Werbungskosten und Sonderausgaben, aber vor Abzug von Lohn- und Einkommensteuer) steuerbegünstigt spenden. In diese 10% sind jedoch alle Spenden an spendenbegünstigte Organisationen zusammen zu rechnen.
• Dem Spender ist eine Spendenquittung auszustellen, welche dieser auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen hat. Die Spendenquittung muss jedenfalls aufweisen:
- Name (Vor- und Zuname oder firmenmäßige Bezeichnung) des Spenders
- Anschrift des Spenders
- Name des Spendenempfängers
- Höhe der Spende
- Datum des Spendeneingangs

Der österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dazu einen Spendenquittungsblock aufgelegt, der über den NÖ Landesfeuerwehrverband, Langenlebarner Straße 108, 3430 Tulln an der Donau oder beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband, Siebenbrunnengasse 21/3,
1050 Wien, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!; Tel: 01/545 82 30 bezogen werden kann.

Den DOWNLOAD eines Musters gibts hier ...

Die Spenden sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der in der Spendenquittung als Spender aufscheint (dies hat insbes. Bedeutung, wenn von einem Konto überwiesen wird, dass mehreren Personen zugerechnet wird).
• Die spendenempfangende Feuerwehr (Landesfeuerwehrverband) hat eine Abschrift der Spendenquittung (bloße Sammellisten oder ähnliche Spenderlisten genügen nicht) mindestens 7 Kalenderjahre, Jahr der Ausstellung nicht mitgerechnet, aufzubewahren.
• Bei Barspenden ist die Spendenquittung von dem Feuerwehrmitglied, das die Spende entgegen nimmt (muss nicht notwendigerweise Kommandant oder sonstiger Funktionsträger sein), zu unterschreiben.
• Bei Spenden im Banküberweisungsverkehr reicht die Vorlage eines abgestempelten Erlagscheins oder elektronischen Belegs; die Finanzbehörde kann jedoch einen gesonderten Nachweis (z.B. Vorlage Kontoauszug über Kontobewegungen) verlangen, dass der Spendenbetrag tatsächlich entweder beim Spendenempfänger eingelangt ist oder beim Spender tatsächlich abgeflossen ist.
• Sachspenden sind nur von betrieblichen Spendern möglich und mit dem gemeinen Wert zu beziffern. Es reicht, wenn der Erhalt der Sachspende bestätigt wird, die Bewertung fällt in den Bereich des Spenders.
• Die Spenden dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren (Feuer- und Gefahrenpolizei einschl. Katastrophenschutz) verwendet werden. Anders als andere spendenbegünstigte Organisationen benötigen Feuerwehren keine jährlich Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, dass in den vergangenen drei Jahren, ausschließlich begünstigte Tätigkeiten vorgenommen wurden. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände samt Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich streng an die für sie maßgebenden Gesetze halten und ausreichend von öffentlichen Organen (Landesrechnungshöfe, Kontrollorgane der Gemeinden (Prüfungsausschüsse) und der internen Kontrolle (Kassaprüfer, Rechnungsprüfer, Kontrolle im Rahmen der dienstlichen Inspektionen) geprüft werden.