Waldbrandgefahr - Anordnung der BH Lilienfeld
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- Erstellt: Mittwoch, 11. Mai 2011 10:16
- Geschrieben von Christian Teis
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Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld sind das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) verboten!